Satzung der Spielvereinigung Langenpreising e.V.

vom 21.03.1986

A - Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Der Verein, gegründet 1932, führt den Namen "Spielvereinigung Langenpreising e.V.". Der Sitz ist Langenpreisung. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck
(1) Die Spielvereinigung Langenpreising e.V. mit Sitz in Langenpreising verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, d.h. die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung der Leibesübungen auf breiter Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Das gesamte Vermögen wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langenpreising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden. Für diese Zwecke dürfen keine unverhältnismäßigen hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§ 4 BLSV
Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unterworfen.

B - Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsarten
(1) Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(2) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung mit vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt und mit vollendetem 18. Lebensjahr wählbar. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Zum ersten und zweiten Vorsitzenden sowie zu Abteilungsleitern können nur Mitglieder, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.

§ 8 Beitrag
(1) Beitragjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Beitrag ist im Voraus, in der Regel jährlich zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Abteilungen können hiervon abweichende Regelungen treffen.
(3) Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
(4) Mitglieder, die den Beitrag zum Fälligkeitstermin nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss der jeweiligen Abteilungsleitung aus der Mitgliederlist gestrichen werden. Dieser Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Abteilungsleitung auf schriftlichen Antrag die Beiträge stunden oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen.
(5) Verstoßen die von einer Abteilung festgesetzten Beiträge gegen den Vereinszweck, wie Gemeinnützigkeit oder Wirtschaftlichkeitsgrundsätze, so hat der Vorstand Einspruchsrecht.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) den Tod
b) den freiwilligen Austritt
c) die Streichung aus der Mitgliederliste
d) den Ausschluss
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) grober Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins

Für das Ausschlussverfahren gelten die Regelungen der Disziplinarordnung des Bayerischen Landessportverbandes.

§ 10 Ehrungen
(1) Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im Allgemeinen können verliehen werden:
a) die Vereinsnadel in Silber für 20-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
b) die Vereinsnadel in Gold für 30-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
c) die Vereinsnadel in Gold mit Kranz für 40-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
d) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 50-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit oder für besondere Vereinsverdienste um den Verein bzw. den Sport im Allgemeinen.
(2) Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.
(3) Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

C - Vereinsorgane

§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern
(2) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden ausüben.
(3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.
(4) Der 1. und 2. Vorsitzende sowie die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Mitglieder.
(6) Übt eine Person mehrere der in Abs. 1 genannten Funktionen aus, so ist diese Person im Vorstand nur mit einer Stimmer vertreten.

§ 13 Geschäftsbereich des Vorstandes
(1) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) der Vollzug der Beschlüsse der Abteilungen im Rahmen des § 25 der Satzung
c) Bewilligung von Ausgaben der Abteilungen, soweit sie die Barmittel der Abteilungen übersteigen
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.
(4) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, an alle den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Die Protokolle über die Beschlüsse des Vorstandes sind den Abteilungsleitern, die der Abteilungsversammlungen dem Vorstand, zuzuleiten.

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung in der Moosburger Zeitung und im Erdinger Anzeiger einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
(2) Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anhang beigefügt ist.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) die Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
f) die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 17)
g) die Auflösung des Vereins
(2) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Änderung des Namens, des Sitzes sowie der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.

§ 17 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

D - Ausschüsse

§ 19 Einsetzen von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:
a) Verwaltungs- und Finanzausschuss
b) Vergnügungsausschuss
c) Sportausschuss

Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.

E - Abteilungen innerhalb des Vereins

§ 20 Abteilungen
(1) Der Verein kann aus mehreren Abteilungen bestehen. Jede Abteilung kann einen Ausschuss bilden, welcher sich aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter dem Kassenwart und dem Schriftführer zusammensetzt. Stellvertreter für Kassenwart und Schriftführer können gewählt werden.
(2) Falls kein Ausschuss gebildet wird, ist jedoch mindestens ein Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter zu benennen.
(3) Der Ausschuss oder der Abteilungsleiter vertreten die Abteilung innerhalb des Gesamtvereins.
(4) Innerhalb des Vereins bleibt jede Abteilung selbständig. Sie beschließt durch ihre Organe,

§ 21 Organe der Abteilung
Organe der Abteilungen sind
a) der Ausschuss bzw. die Abteilungsleiter
b) die Versammlung der Abteilungsmitglieder

§ 22 Beschlussfassung der Abteilungsmitgliederversammlung
(1) In teilweiser Ergänzung und Abweichung von vorstehenden Bestimmungen wird festgelegt, dass jede Mitgliederversammlung der Abteilungen selbständig über
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
b) Verwaltung der Kasse, einschließlich Bestimmung über Ausgaben und Einnahmen
c) Erstellung der Bilanz mit Jahresrechnung
d) Abwicklung des Spielbetriebs
e) Abhaltung von Versammlungen und Veranstaltungen
f) Neuwahlen der Ausschussmitglieder oder der Abteilungsleiter entscheidet.
(2) Die Aufnahme von Darlehen ist nur mit Zustimmung des Vorstandes gestattet, ebenso ist die Übernahme von Verpflichtungen, die über den jeweiligen Barkassenbestand gehen, nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, hinsichtlich des vorstehenden Geschäftsbereich die Abteilung Dritten gegenüber zu vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung der Abteilung wählt den Abteilungsausschuss oder die Abteilungsleiter. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, die übrigen Mitglieder auf zwei Jahre.
(5) Die Ausschussmitglieder oder die Abteilungsleiter treten ohne weitere Wahl nach Maßgabe des § 12 dieser Satzung in den Vorstand ein.

§ 23 Spielbetrieb
Bei Durchführung und eventueller Ausweitung des Spielbetriebes und der Sportanlagen, sowie die Abhaltung von Versammlungen und Veranstaltungen, sind auch die Interessen der übrigen Abteilungen angemessen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Veranstaltungen ist unter Mitwirkung aller Abteilungen rechtzeitig ein Jahresprogramm aufzustellen, ausgenommen sind Sportveranstaltungen. Kommt es unter den Abteilungen zu keiner Einigung, so entscheidet der Vorstand.

§ 24 Sportanlagen
(1) Grundsätzlich ist für die Benutzung der Sportanlage einer Abteilung die Mitgliedschaft in dieser Abteilung Voraussetzung.
(2) Die Verwaltung, Benutzung und Erhaltung der Sportanlage obliegt der jeweiligen Abteilung. Zu den Sportanlage gehören auch die sie umgebenden Wege und Böschungen sowie die Bepflanzung.
(3) Die gegenseitige Nutzung der Sportanlagen wird durch die Abteilungsleiter oder die Abteilungsausschüsse geregelt. Dabei ist auch die anteilige Bezahlung der Betriebs-, Unterhalts-, Reparatur-, und Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigen. Soweit Einigungen nicht erzielt werden können, hat der Vorstand zu entscheiden.

§ 25 Auflösung oder Ausscheiden einer Abteilung
(1) Beabsichtigt eine Abteilung aus dem Verein auszuscheiden, um als selbständiger, gemeinnütziger Sportverein gemäß § 2 dieser Satzung fortzubestehen, so ist dazu die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn bestehende Verbindlichkeiten nicht bezahlt sind. Ist die Zustimmung erteilt, so geht das von der ehemals bestehenden Abteilung erwirtschaftete Vermögen (Anlagen und Kapital) an den neu gegründeten Sportverein über.
(2) Wird eine Abteilung aufgelöst, fällt deren Vermögen an den Gesamtverein.
(3) Die Auflösung oder das Ausscheiden kann nur mit 3/4-Mherheit der Mitglieder einer Abteilung beschlossen werden.

F - Schlussbestimmung

§ 26 Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 27 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 16 beschlossen werden.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Recht und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Liquidation.

§ 28 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von den Mitgliederversammlungen am 8.11.1970, am 15.4.1973, am 9.1.1977, am 22.3.2985 und am 21.3.1986 beschlossen.

Sie tritt in Kraft, sobald die Änderung in das Vereinsregister eingetragen ist.

Langenpreising, den 21. März 1986



Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Spielvereinigung Langenpreising e.V.

§ 1 Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen der Spielvereinigung Langenpreising e.V. Er wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 2 Nach der Eröffnung ordentlicher Mitgliederversammlungen gibt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter zunächst die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekannt und bringt, falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst, die einzelnen Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 3 Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes können in jedem Fall auch außer der Reihe sprechen.

§ 4 Antragsteller und Berichterstatter haben als erste und letzte das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung muss ebenso wie zu einer die Sache betreffenden Fragestellung vor etwa noch vorgemerkten Rednern das Wort erteilt werden. Persönliche Bemerkungen sind am Schluss der Beratung des Einzelfalles gestattet.

§ 5
(1) Bei unqualifizierten Äußerungen ruft der Vorsitzende den Redner zur Sache. Verletzt ein Redner den Anstand, so rügt ihn der Vorsitzende und erteilt unter Umständen eine Verwarnung. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand der Beratung oder von der Redeordnung zu entfernen, so entzieht ihm der Vorsitzende nach vorheriger Verwarnung für den zur Beratung stehenden Punkt.
(2) Mitglieder, die durch ungebührliches Verhalten eine Versammlung oder Sitzung stören, können vom Vorsitzenden nach vorheriger Verwarnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden. Im Übrigen hat der Vorsitzende alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind.

§ 6 Anträge, die nicht fristgerecht nach § 17 der Satzung eingereicht wurden, können nur mit Genehmigung des gesamten Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung sind hiervon ausgenommen.

§ 7 Über Anträge auf Schluss der Debatte wird nach vorheriger Verlesung der Rednerliste sofort abgestimmt. Ist der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so erteilt der Vorsitzende nur noch einem Redner für und einem dagegen, und zwar in der Reihenfolge wie sie eingetragen sind, vorbehaltlich der Übertragung auf einen nachstehendem Redner sowie dem Antragsteller oder dem Berichterstatter das Wort. Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, können anschließend keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.

§ 8 Liegen zu einem Punkt mehrer Anträge vor, so ist zunächst der weittestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei Annahme eines Antrags entfallen weitere Abstimmungen. Im Übrigen erfolgen die Abstimmungen in der Reihenfolge, in der die Anträge eingegangen sind.

§ 9
(1) Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).
(2) Wird Antrag auf schriftliche (geheime) Abstimmung gestellt, so muss mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigen zustimmen.

§ 10 Zur Annahme eines Antrags genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 11 Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten nur insoweit, als die Satzung keine anderen Regelns aufstellt.

Mitgliedsbeiträge

Beiträge (Stand 11/2019) in Euro

Ab 2020

Erwachsene

45,00

Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr

33,00

Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr

39,00

Maximaler Rechnungsbetrag pro Familie (Zahler)

109,00

Fußball, Aufschlag pro aktivem Erwachsenen (ohne Rabattierung)

57,00

Grundbeiträge der Abteilung Fußball - Zusätzliche Beiträge z.B. für Trainer möglich - Bitte mit den jeweiligen Gruppen-/ Kursleitern absprechen.